10.2 Vertraglich vereinbarte Kosten Die Vorinstanz erwog, die vertraglichen Grundlagen ergäben sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Koordinator und den Vertragspartnern einerseits und der EU andererseits. Der in erster Linie massgebende Annex II sei dabei aus sich selber heraus verständlich und erlaube nur die Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten. Die Frage nach der Anwendung des belgischen Rechts, welches subsidiär auf die Verträge zwischen der EU und den Projektteilnehmern Anwendung finde, stelle sich vor diesem Hintergrund nicht (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 505).