Dieser Auditor könne zwar frei gewählt werden, wobei es aber schwer fallen dürfte, jemanden zu finden, der gegenüber der EU wissentlich falsche Bescheinigungen ausstelle. Da stets verschiedene Vertragspartner in ein Projekt involviert seien und jährlich ein Bericht über den geleisteten Fortschritte eingereicht werden müsse, bestehe zumindest eine gewisse inhaltliche Qualitätskontrolle (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.). 10.2 Vertraglich vereinbarte Kosten