Diesem System entsprechend, würden die aus den Forschungsprojekten gewonnenen Verwertungs- oder Weiterentwicklungsrechte nicht der EU, sondern den Teilnehmern zustehen. Aus dem Gesagten schloss die Vorinstanz, die Teilnahme an Forschungsprojekten der EU eigne sich für Unternehmen, die «nur» forschen würden, ohne daneben etwas Produktives oder Vermarktbares zu gewinnen, nicht (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.). Was die Abrechnung gegenüber der EU anbelange, sei eine 50-100% Vergütung der tatsächlichen Kosten vorgesehen.