Saldo zu Gunsten der Q. und R._____-Gesellschaften ergebe, ob der Beschuldigte (3) bewusst falsch abgerechnet habe (S. 65 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 502 f). Bezüglich der den EU-Forschungsprojekten immanenten Kontrollmechanismen führte die Vorinstanz aus, die Abläufe würden einiges an Missbrauchspotential bieten. Da finanzierbare Alternativlösungen aber nicht ersichtlich seien, werde das bestehende System als sinnvoll erachtet.