Der Vorwurf betreffe im Wesentlichen die Höhe der vom Beschuldigten verwendeten Stundenansätze. Nicht zu beurteilen sei nebst der Qualität der abgelieferten Arbeiten auch die Frage, ob die in Rechnung gestellten Stunden auch tatsächlich geleistet worden seien. Beweiswürdigend seien damit drei Fragen zu beantworten – nämlich (1) welche Kosten im Rahmen der fraglichen EU-Forschungsprojekte hätten geltend gemacht werden dürfen, (2) welche Kosten vom Beschuldigten bzw. den Q. und R._____- Gesellschaften tatsächlich geltend gemacht worden seien, und, soweit sich ein