09 02 013). Der Beschuldigte wendete sich in der Folge verschiedentlich gegen die Einschätzungen der Revisoren und brachte zusammengefasst vor, bei der Berechnung der Stundenansätze müssten sämtliche Kosten berücksichtigt werden, über die ordnungsgemäss Buch geführt und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet worden 16 sei. Dies führe zu einem für ihn wesentlich höheren Stundensatz. Er machte zudem geltend, gewisse Kosten seien als Sachleistungen Dritter, sog. «contributions in kind» anzuerkennen (Schreiben RA B.________ vom 18. November 2014;