von den buchhalterischen Lohn- und Lohnnebenkosten aus. Nebst dem jährlich an alle Mitarbeitenden ausbezahlten Weihnachtsgeld berücksichtigte er zusätzlich auch die Repräsentationsspesen des Beschuldigten und ging damit etwas weiter, als zuvor Revisorin Z.________ in ihrem Revisionsbericht vom 14. Oktober 2011. Die als Gewinnausschüttungen qualifizierten Bonuszahlungen und implizit auch die Verwaltungsratshonorare wurden dagegen auch von ihm nicht in die Berechnungen einbezogen (S. 4 des Ergänzungsberichts vom 27. August 2014; pag. 09 02 006).