Dennoch verbleibe nach einer Gegenüberstellung der vom Beschuldigten vereinnahmten Förderungsgelder und den effektiven Ist-Kosten, eine relativ grosse Differenz zu Lasten der EU. Es sei indessen davon auszugehen, dass der zivilrechtliche Schaden für die EU weit höher zu liegen komme, als der so berechnete Deliktsbetrag (S. 14 des Ergänzungsbericht vom 27. August 2014; pag. 09 02 016). Bei der Berechnung der Ist-Stundenansätze ging auch AA.________ von den buchhalterischen Lohn- und Lohnnebenkosten aus.