und wies diese zurück. 9.4.2 Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 (pag. 09 02 003 ff.) Revisor AA.________ gab in seinem Ergänzungsbericht vom 27. August 2014 an, bei der Ermittlung der Deliktssumme stets von der für den Beschuldigten günstigsten Variante ausgegangen zu sein. Dennoch verbleibe nach einer Gegenüberstellung der vom Beschuldigten vereinnahmten Förderungsgelder und den effektiven Ist-Kosten, eine relativ grosse Differenz zu Lasten der EU.