Diese minimale Deliktssumme erweiterte sie um einen Teil der für die Arbeiten des Beschuldigten und seiner Ehefrau geltend gemachten Aufwendungen. Anders als die Auditoren der EK – welche die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten als in ihrer Gesamtheit nicht förderungsfähig deklarierten – anerkannte die Revisorin die Kosten dem Grundsatz nach. Sie führte aus, da im Nachhinein nicht mehr überprüft werden könne, welche Anzahl Stunden von den Eheleuten A und Y.________ tatsächlich geleistet worden sei, ergebe sich in diesem Bereich ein erheblicher Ermessensspielraum.