Gleichzeitig erwog sie, die Annahme einer unter den Angaben der Zeitzuweisungsblätter liegenden Zahl produktiver Stunden gereiche dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, da sich aus einer tieferen Anzahl produktiver Stunden ein höherer Stundenansatz ergebe. Die in der Folge berechneten Ist-Stundensätze entsprechen im Wesentlichen den Berechnungen der Auditoren der EK, wobei substanzielle Abweichungen plausibel nachvollzogen und erklärt werden (S. 16 f. des Revisionsberichts vom 14. Oktober 2011; pag. 09 001 018 f.).