09 001 018 f. in Verbindung mit Beilage 6 des vorgenannten Berichts). Anders als die Auditoren der EU ging die Revisorin bei der Berechnung der massgebenden Jahresstunden durchwegs von den (dem BBW-System entsprechenden) durchschnittlich 150 produktiven Monatsstunden in einem Arbeitsmonat (bei Vollzeitarbeit) aus. Sie begründete dies damit, dass sich die Plus- bzw. Minusstunden über die Jahre im Wesentlichen ausgleichen würden. Gleichzeitig erwog sie, die Annahme einer unter den Angaben der Zeitzuweisungsblätter liegenden Zahl produktiver Stunden gereiche dem Beschuldigten nicht zum Nachteil, da sich aus einer tieferen Anzahl produktiver Stunden ein höherer Stundenansatz ergebe.