Ferner handle es sich bei Mitarbeitern auch nicht um «Dritte» im Sinne der massgeblichen Bestimmung, weshalb die Geltendmachung laut Vertrag ohnehin nicht statthaft sei. 9.3 Fazit zur Sachverhaltsfeststellung auf europäischer Ebene Die externen Auditoren des DG INFSO hielten sich bei ihrer Prüfung sehr eng an den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen.