Da er ohnehin nicht alle seine Aufwendungen verrechnen könne, so der Beschuldigte weiter, habe er einen Teil seiner Arbeit «über seine Frau» geltend gemacht. Bei einer Befragung wäre sie aber wohl nur in der Lage sehr generelle Informationen über die Projekte zu liefern, detaillierte und technische Fragen könne sie dagegen nicht beantworten. Gestützt auf diese Erkenntnisse folgerten die Auditoren, sowohl mit den Stunden des Beschuldigten als auch jenen seiner Ehefrau werde nicht selbst geleistete Arbeit geltend gemacht. Dadurch würden die vertraglichen Bestimmungen verletzt