Er beinhalte verschiedentlich Elemente, die als übermässig («excessive or reckless expenditures») qualifiziert werden müssten. Den Zahlungen der Q. und R._____- Gesellschaften an den Beschuldigten komme zudem eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischen Standards zu. Die Vergütungen könnten damit nicht einzelnen Projekten zugeordnet werden, wie es die Förderungsfähigkeit voraussetze. Die Auditoren anerkannten folglich weder den erwähnten Lohn, noch die monatlichen Spesenzahlungen für die geschäftliche Nutzung der privaten Liegenschaft oder die Repräsentationskosten (Audit Report Q._______AG, S. 29, pag. 14 02 094).