Mit Blick auf den Personalaufwand des Beschuldigten führten die Auditoren aus, trotz seiner Position als Eigentümer / Gesellschafter der Q. und R._____- Gesellschaften und den damit üblicherweise verbundenen indirekten «Overhead- Tasks», würden seine Zeitzuweisungsnachweise praktisch ausschliesslich Stunden für die Projektarbeit belegen (S. 28 des Audit Report Q._______AG, pag. 14 02 093). Sein Lohn sei aber bereits aus anderen Gründen nicht förderungsfähig. Er beinhalte verschiedentlich Elemente, die als übermässig («excessive or reckless expenditures») qualifiziert werden müssten.