Mangels Alternativen stützten sie sich dabei auf die vom Beschuldigten geltend gemachten (bzw. der Abrechnungspraxis des BBW entsprechenden) 150 Monats- 12 stunden und korrigierten diese nach oben, sofern sich den Zeiterfassungsblättern höhere Stundenzahlen entnehmen liessen. Eine Anpassung gegen unten fand dagegen nicht statt. Die daraus resultierende Summe an Projektstunden stellten sie dem gemäss Arbeitsvertrag ausbezahlten Lohn samt geschätzten Sozialleistungen gegenüber.