14 02 073, 14 02 083 und 14 02 90 f.). Die vom Beschuldigen praktizierte Abrechnungsmethode wurde von den Auditoren als vertragswidrig deklariert und sie stellten in der Folge eigene Überlegungen zur Berechnung der tatsächlichen Höhe des Stundenansatzes eines jeden Mitarbeiters an. Mangels Alternativen stützten sie sich dabei auf die vom Beschuldigten geltend gemachten (bzw. der Abrechnungspraxis des BBW entsprechenden) 150 Monats- 12 stunden und korrigierten diese nach oben, sofern sich den Zeiterfassungsblättern höhere Stundenzahlen entnehmen liessen.