Die Auditoren stellten zunächst fest, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten nicht über ein internes Zeiterfassungssystem verfügt, sondern die Zeiteinteilung anhand von sog. «Time Allocation Sheets» (also «Zeitzuweisungsblättern») vorgenommen. Der Beschuldigte habe erklärt, die Zeitzuweisungsblätter würden die für ein Projekt budgetierte Zeit wiederspiegeln, was in den meisten Fällen auch den tatsachlich geleisteten Projektstunden entsprochen habe. Soweit es zu massgeblichen Abweichungen gekommen sei, seien diese korrigiert worden.