01 01 001). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wurden sowohl die Geschäftsräumlichkeiten der Q. und R._____-Gesellschaften, als auch die Privatwohnung des Beschuldigten durchsucht. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft diverse Beweismittel sicher (Hausdurchsuchungsbefehle vom 23. Mai 2011, pag. 07 01 001 und 002 und pag. 07 02 001 und 002 mit den dazugehörigen Protokollen, pag. 07 01 003 ff. und pag. 07 02 003 ff.). Zur Auswertung der Unterlagen und zur