Gestützt auf die Schreiben des Beschuldigten und die neu eingereichten Unterlagen nahm das Auditoriat eine erneute Prüfung vor und korrigierte seine anfänglichen Erkenntnisse marginal zu Gunsten der Q. und R._____- Gesellschaften. An seiner Sachverhaltsfeststellung hielt das Auditoriat auch fest, als der Beschuldigte – unter Beizug eines belgischen Anwalts – erneut Einwände vorbrachte (Schriftenwechsel zwischen RA X.________ und der EK vom 22. März 2010, 23. April 2010 und 14. Juli 2010, pag. 14 01 010 ff.).