04 003 111). Für alle Zeiträume, für die das verlangt wird, ist eine von einem externen Wirtschaftsprüfer erstellte und bestätigte Prüfbescheinigung zu übermitteln, aus der hervorgeht, dass die im jeweiligen Zeitraum angefallenen Kosten die Bedingungen des Vertrags erfüllen, wobei die Beträge, die überprüft werden, ausdrücklich zu nennen sind. Jeder Vertragspartner kann einen qualifizierten externen Wirtschaftsprüfer frei wählen (Art. II.26 Abs. 1 und 2 Annex II).