Die Finanzbestimmungen ergeben sich im Übrigen aus Teil B von „Anhang II“. Demgemäss müssen die erstattungsfähigen Kosten unter anderem tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projektes erforderlich sein, im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden und spätestens bei Ausstellung der Prüfbescheinigung in der Buchhaltung des Vertragspartners erfasst sein (Art. II.19 Abs. 1 lit. a, b und d Annex II). Nicht geltend gemacht werden können unter anderem übermässige oder unbedachte Ausgaben (Art. II.19 Abs. 2 lit. h Annex II).