Darin werden einerseits die erstattungsfähigen Kosten definiert und andererseits die Modelle und Modalitäten der Abrechnung näher umschrieben. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 18 457 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer): Die Finanzbestimmungen ergeben sich im Übrigen aus Teil B von „Anhang II“.