Nebst dem Anhang I («Annex I»), welcher die zu verrichtenden Arbeiten definiert und die vereinbarten Bedingungen festhält, bildet auch der Anhang II («Annex II») integraler Vertragsbestandteil (Art. 14 des erwähnten Vertrags; vgl. zu dessen Inhalt sogleich [Ziff. 8.3]). Die Vergütung der geleisteten Projektarbeiten wird zwischen der EU und dem Koordinator abgewickelt. Letzterer erhält dabei das Geld von der EU überwiesen und leitet es nach dem vereinbarten Verteilschlüssel an die übrigen Vertragspartner weiter. Ein erster Teil der Entschädigung wird von der EU vorfinanziert;