5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung