3. Die sichergestellten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben. Für die Straf- und Zivilklägerin führte der an der Berufungsverhandlung anwesende Rechtsanwalt P.________ aus, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (pag. 18 707).