2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von EUR 688'000. 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung sowie der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung (inkl. einer Gebühr von CHF 1'000 gemäss Art. 41 VKD). III. Es sei weiter zu verfügen: 1. Die bestehenden Kontosperren seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten. 2. Der im Rahmen der Ersatzforderung einbezahlte Betrag sei zur Begleichung des Schadens der Geschädigten zu verwenden.