Da dieser seit Jahren in EU-Forschungsprojekten involviert und mit der Materie bestens vertraut sei, könne er sachdienliche Angaben zum generellen Abriss betreffend EU-Forschungsprojekte, zu Finanzierungsfragen solcher EU- Forschungsprojekte, zur Anwendung und zum Verständnis von Annex II-Fragen sowie zur Handhabung der «contribution in kind»-Leistungen im Rahmen dieser Forschungsprojekte machen (pag. 18 586). Nach Eingang der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 593) und der Privatklägerin (pag. 18 596 f.), wurde dieser Antrag mit begründetem Kammerbeschluss vom 6. Februar 2017 abgewiesen (pag. 18 610 f).