3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2016 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, N.________ von der O.________ GmbH als Zeugen zu befragen. Da dieser seit Jahren in EU-Forschungsprojekten involviert und mit der Materie bestens vertraut sei, könne er sachdienliche Angaben zum generellen Abriss betreffend EU-Forschungsprojekte, zu Finanzierungsfragen solcher EU- Forschungsprojekte, zur Anwendung und zum Verständnis von Annex II-Fragen sowie zur Handhabung der «contribution in kind»-Leistungen im Rahmen dieser Forschungsprojekte machen (pag.