Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (weiterhin vertreten durch Staatsanwältin E.________ [pag. 18 577]) als auch die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (Generalstaatsanwaltschaft: pag 18 593 f.; Privatklägerin pag. 18 596 f.).