3. Die Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber A.________ für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, wird auf EUR 688‘000.00 festgesetzt (Art. 71 StGB) und vollumfänglich der Privatklägerin zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. April 2016 die hierfür erforderliche Abtretungserklärung abgegeben hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).