3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 2. Der „Dell Laptop T 7570“ (Nr. 4001 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.