A.________ ist gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO eine Entschädigung auszurichten. Diese wird pauschal auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und mit den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von zusammen CHF 800.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass ihr noch eine Restentschädigung von CHF 200.00 auszuzahlen ist.