2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1685.00, ausmachend zu Lasten der Beschuldigten CHF 500.00 und unter Auferlegung der restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘185.00 an den Kanton Bern; 3. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, ausmachend zu Lasten der Beschuldigten CHF 300.00 und unter Auferlegung der restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Kanton Bern. II.