Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Rechtsüberholen auf der Autobahn, begangen am 17. April 2016 auf der Autobahn A1 West R Bern, Abschnitt Bern-Neufeld, Verzweigung Bern-Wankdorf Richtung Bern-Ostring und in Anwendung der Art. 47, 103, 104, 106 Abs. 1 bis 3, 333 StGB Art. 35 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 36 Abs. 1 und 5 VRV Art. 426, 428, 436 Abs. 2, 442 Abs. 4 StPO verurteilt: 1. Zu einer Busse von CHF 300.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt;