Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das muss natürlich auch gelten, wenn von der Behörde aufgrund einer Anzeige allenfalls ins Auge gefasste Massnahmen aufgrund eines Gerichtsurteils ausgeschlossen, nicht mehr nötig oder unverhältnismässig sind. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, mitzuteilen. 15 Dispositiv