Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. Hingegen ist Art. 436 Abs. 2 StPO einschlägig. Die Kammer setzt die Entschädigung angesichts des Beizugs eines Rechtsanwalts auf eine Pauschale von CHF 1‘000.00 fest. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO werden die auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00 mit der auszurichtenden Entschädigung verrechnet. VI. Verfügungen