Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte sind mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen. Aus diesem Grund sind der Beschuldigten, welche als teilweise obsiegend anzusehen ist, lediglich die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, mithin CHF 300.00 aufzuerlegen (Art. 24 Bst. a VKD, Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).