Angesichts dieses Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens obsiegt die Beschuldigte teilweise, weshalb ihr nicht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘685.00, sind CHF 500.00 auszuscheiden und der Berufungsführerin aufzuerlegen. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.