Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 10. Mai 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung angeklagt wurde. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von diesem Vorwurf frei und auch die Rechtsmittelinstanz kommt nun zum Schluss, dass keine grobe, sondern bloss eine einfache Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Angesichts dieses Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens obsiegt die Beschuldigte teilweise, weshalb ihr nicht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen.