Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 96) und im eidgenössischen Administra- tivmassnahmen-Register (ADMAS) nicht verzeichnet (pag. 124). 15. Konkretes Strafmass Insgesamt gibt es vorliegend keine Gründe, von der Busse nach oben oder nach unten abzuweichen. Die Beschuldigte ist folglich zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 14 V. Kosten und Entschädigung