Die Verwerflichkeit der Tathandlung ist deshalb insgesamt als gering zu werten. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (Version vom 1. Juli 2015) sehen bei unerlaubtem Überholen eine Busse von CHF 300.00 vor. Die in den Richtlinien ebenfalls erwähnte Verbindungsbusse von CHF 500.00 bei Rechtsüberholen auf Autobahn betrifft den Fall einer groben Verkehrsregelverletzung, was vorliegend nicht der Fall ist. 14.2. Täterkomponenten Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag.