Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die drei Fahrzeuge auf der Überholspur aus Fahrlässigkeit rechts überholte. Zudem unternahm die Beschuldigte den vorausgegangenen Spurwechsel, um eine Gefahrensituation zu vermeiden und den Verkehr durch einen später vorgenommenen Fahrspurenwechsel nicht zu stören. Das Überholmanöver selbst erfolgte passiv, d.h. ohne Beschleunigung. Die Verwerflichkeit der Tathandlung ist deshalb insgesamt als gering zu werten.