14 Konkrete Strafzumessung 14.1. Tatkomponenten Die Tatkomponenten beinhalten die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handels sowie die Beweggründe und Ziele des Täters oder der Täterin. Auch wenn die Beschuldigte im vorliegenden Fall keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat sie durch ihr Überholmanöver zumindest ein Kollisionsrisiko geschaffen, welches weder nötig noch sinnvoll gewesen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die drei Fahrzeuge auf der Überholspur aus Fahrlässigkeit rechts überholte.