13 13. Strafrahmen Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art. 106 Abs. 1 StGB können Bussen bis zu einem Betrag von CHF 10‘000.00 ausgefällt werden und für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten oder überschreiten.