Nach Art. 90 Abs. 1 SVG genügt es, wenn die Tat fahrlässig begangen wird. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Folge des Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf Rücksicht genommen wird. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn die Vorsicht nicht bedacht wird, die nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen geboten wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigten ist damit lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorzuwerfen und sie ist dementsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung