Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigte unbewusst fahrlässig gehandelt hat und ob für diesen Fall das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Indem die Beschuldigte glaubhaft ausführt, sie habe vorausschauend und im Hinblick auf die Ausfahrt Bern-Wankdorf den Fahrspurenwechsel vorgenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie sich andernfalls weiter vorne hätte „reinmosten“ müssen, kann nicht von einer besonderen Gleichgültigkeit bzw. einem beden- ken- oder gewissenlosen Verhalten ausgegangen werden. Dass die Beschuldigte