Der Beschuldigten kann daher kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes verkehrswidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Ebenso wenig war sich die Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit ihrer verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst, ging es ihr doch gerade darum, durch einen frühzeitigen Spurwechsel eine spätere Gefahrensituation zu vermeiden. Das ändert aber nichts daran, dass sie an dieser Stelle die Fahrzeuge auf der ersten Überholspur nicht hätte rechts überholen dürfen, denn im Bereich ihres Überholmanövers herrschte auf der von ihr befahrenen Normalspur klarerweise noch kein Kolonnenverkehr.