Im Vordergrund sei ein den Verkehrsfluss förderndes und damit eine Gefahr verminderndes Fahren gestanden. Die Kammer schliesst sich an dieser Stelle den Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand an. Die Beschuldigte hat den Fahrspurenwechsel vorausschauend im Hinblick auf die Ausfahrt Bern-Wankdorf vorgenommen und wollte mit ihrem Fahrmanöver eine spätere Gefährdungssituation vermeiden. Dies wird auch in der Videoaufzeichnung ersichtlich, aus welcher hervorgeht, dass die Beschuldigte auf dem Normalstreifen nicht beschleunigt hat, sondern mit konstanter Geschwindigkeit weitergefahren ist.